Veröffentlicht am 18.09.2022
Ob eine Scheidung oder ein Erbfall – geht es um Vermögen, kommt es schnell zu Uneinigkeiten und Streits. Vor allem bei nicht teilbarem Vermögen wie Immobilien ist das der Fall. Wie Sie eine Teilversteigerung verhindern können und worum es sich dabei genau handelt, erklären wir Ihnen vom Auktionshaus InventoryNord hier.
Bevor Sie darüber nachdenken, wie Sie eine Teilungsversteigerung verhindern können, setzen wir uns zunächst mit dem Begriff an sich auseinander. Bei der Teilungsversteigerung handelt es sich um eine spezielle Form der Zwangsversteigerung. Man bezeichnet sie auch als Auseinandersetzungsversteigerung.
Das Ziel dieser Versteigerung ist es, ein Vermögen in einen teilbaren Geldbetrag umzuwandeln und Miteigentümerschaften aufzulösen. Dies ist beispielsweise bei Scheidungen der Fall oder wenn mehrere Personen eine Immobilie erben. Die Teilungsversteigerung wird dann angewendet, wenn sich die Beteiligten nicht einig werden können.
Wenn Sie mit Ihren Miterben nicht an einem Strang ziehen, ist eine Teilungsversteigerung nicht zu verhindern – so scheint es zumindest auf den ersten Blick. Übrigens ist sie auch dann relevant, wenn ein Teil der Miterben gegen einen Verkauf der Immobilie ist. Zwar ist der Verkauf nicht auf eigene Faust nicht möglich. Allerdings kann eine Teilungsversteigerung eingeleitet werden. Hierfür benötigt niemand die Zustimmung der Miterben.
Allerdings gibt es hierbei ein grundlegendes Problem, weshalb Sie eine Teilungsversteigerung verhindern sollten. Niemand profitiert so richtig von der Versteigerung. Immerhin kommt es bei einem solchen Streit zu hohen Kosten und er zieht sich meist länger als ein Jahr hin. Lässt sich die Teilversteigerung nicht verhindern, wird der Erlös beim Gericht hinterlegt. Darüber hinaus kommt es häufig vor, dass eine Immobilie weit unter Wert versteigert wird. Nicht selten kommen bei einer solchen Auktion nicht einmal 50 % der eigentlichen Summe zustande. Selbst mit einer vorherigen Bewertung sollte man bei einer Versteigerung nicht mit allzu viel Geld rechnen. Somit ist es ratsam, eine Teilungsversteigerung zu verhindern.
Jeder Erbe, der für die Teilungsversteigerung stimmt, kann einen entsprechenden Antrag einreichen. Daran kann ihn niemand hindern. Allerdings können Miterben in den weiteren Ablauf der Teilungsversteigerung eingreifen. Dadurch wird das Verfahren verzögert oder die Teilungsversteigerung verhindert.
Eine gütliche Einigung mit den Miterben, die den Antrag gestellt haben, kann eine Teilungsversteigerung verhindern. Solange noch kein Zuschlag beim Versteigerungstermin erteilt wurde, kann man das Verfahren jederzeit noch abbrechen. Was notwendig ist, ist ein gewisses Verhandlungsgeschick. Denn eine gütliche Einigung lässt sich nur dann treffen, wenn sich der Miterbe, der für eine Versteigerung ist, umstimmen lässt.
Auch die Drittwiderspruchsklage kann eine Teilungsversteigerung verhindern. Wenn die Miterben ehemalige Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) waren, gibt es eine praktische Möglichkeit. § 771 der Zivilprozessordnung besagt, dass man die Teilungsversteigerung verhindern kann, wenn sie unberechtigt ist. Allerdings kostet diese Verfahren nicht gerade wenig Geld und ist recht aufwendig.
Eine weitere Möglichkeit, um die Teilungsversteigerung zu verhindern, ist das Nießbrauchrecht im Grundbuch. § 1066 BGB besagt, dass die Teilungsversteigerung nur gemeinsam mit dem Nießbrauchnehmer beantragt werden kann. Wenn dieser eine Versteigerung ablehnt, ist sie nicht möglich und das Verfahren muss eingestellt werden.
Nicht immer lässt sich das Verfahren der Teilungsversteigerung verhindern. Manchmal muss man auch mit der Zeit spielen und zunächst versuchen, das Verfahren zu verzögern. Doch wie funktioniert das?
Zunächst einmal können Miterben, die gegen eine Teilungsversteigerung sind, einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens stellen. Geregelt ist dies in § 180 Zwangsversteigerungsgesetz. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Information über die Teilungsversteigerung bei dem zuständigen Gericht eingehen. Tatsächlich kann dieser Antrag nur dann Erfolg haben, wenn er unter Berücksichtigung der Interessen aller Miteigentümer angemessen erscheint. Bei einem erfolgreichen Durchsetzen des Antrages ruht das Verfahren bis zu sechs Monate lang.
Auch über einen Beitritt zur Teilungsversteigerung kann das Verfahren verzögert werden. Den Beitritt beantragt man beim zuständigen Gericht, was spätestens vier Wochen vor dem Versteigerungstermin erfolgen muss. Wenn Miterben dem Verfahren beitreten, können sie den Zuschlag bei der Teilungsversteigerung durch eine Einstellungsbewilligung verhindern.
Damit es erst gar nicht zum Streit kommt, können Erblasser schon einige Vorkehrungen treffen. Dies ist wohl die beste Möglichkeit, um eine Teilungsversteigerung zu verhindern. Gemäß § 2048 des BGB können Erblasser eine Teilungsanordnung ins Testament aufnehmen. Diese gibt genau vor, wie die Miterben mit der Immobilie oder dem anderen nicht teilbaren Vermögen umgehen sollen.
Erblasser können beispielsweise angeben, dass nur ein Erbe die Immobilie bekommt, während die anderen Erben liquides Vermögen erhalten. Außerdem können Erblasser gemäß § 2044 BGB ein Auseinandersetzungsverbot veranlassen. Dieses gilt in der Regel bis 30 Jahre nach dem Tod. Diese Regelung macht eine Teilungsversteigerung unmöglich.
Es gibt viele Möglichkeiten und Wege, eine Teilungsversteigerung zu verhindern. Wir von InventoryNord sind Ihr kompetenter Ansprechpartner rund um die Themen Auktionen, Versteigerungen und Sicherstellung. Treten Sie gerne mit uns in Kontakt und wir besprechen Ihr individuelles Anliegen.
Foto von: Korrawin @Getty Images