Veröffentlicht am 04.06.2022
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zählt aufgrund ihrer Haftungsbeschränkung zweifelsfrei zu den beliebtesten Rechtsformen in der Unternehmerwelt. Die Haftung der GmbH gegenüber Dritten (Außenhaftung) beschränkt sich lediglich auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH.
Solch eine Haftungsbeschränkung gilt auch für die Unternehmensgesellschaft, die mit einem vergleichsweise geringem Stammkapital gegründet werden kann. Auch in dem Fall haftet die Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen gegenüber Dritten.
Allerdings müssen auch Gesellschafter und Geschäftsführer beachten, dass es eine sogenannte Innenhaftung gibt. Hierbei ist die Haftung der Geschäftsführer und Gesellschafter gegenüber der GmbH gemeint.
Bei einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers ist dieser durchaus Privat haftbar zu machen. In der Vergangenheit hat es sich immer wieder herausgestellt, dass das Privatvermögen der Geschäftsführer einer GmbH nicht geschützt ist.
Gegenüber Dritten haftet die GmbH, die zu den Kapitalgesellschaften zählt, im Normalfall nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Im Falle einer Insolvenz und der Zerschlagung des Unternehmens wäre dann auch das mobile Anlage- und Umlaufvermögen für eine Online Auktion durch ein professionelles Verwertungsunternehmen relevant.
Viele Gründer, die ihr Privatvermögen vor der Haftung schützen möchten, entscheiden sich deswegen für diese Gesellschaftsform, wobei die Innenhaftung nicht außer Acht gelassen werden sollte.
Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegt das Mindeststammkapital bei 25.000,00 Euro. Bei Gründung der Gesellschaft reicht es jedoch aus, eine Einlage in Höhe von 12.500,00 EUR zu leisten. Die Einbringung der Stammeinlage kann auch als Sacheinlage wie z.B. Maschinen, Immobilien oder auch Marken bzw. Urheberrechte erfolgen.
Letztendlich bedeutet es, dass die GmbH Haftung mit mindestens 25.000 Euro Stammkapital abgesichert ist. Allerdings kann auch der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen haftbar gemacht werden.
Wer sich für die GmbH als Geschäftsform entscheidet, sollte sich also unbedingt über die Haftungsrisiken und die GmbH Haftung informieren.
Handelt der GmbH-Geschäftsführer rechtswirksam und erleidet ein Dritter dennoch einen Schaden, tritt prinzipiell die Außenhaftung in Kraft. Die GmbH Haftung umfasst in diesem Fall ausschließlich das Gesellschaftsvermögen.
Aber auch der Geschäftsführer kann mit seinem Privatvermögen herangezogen werden, sofern er die Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes missachtet hat. In diesem Fall ist er im Innenverhältnis zum Schadenersatz gegenüber der GmbH verpflichtet.
Geschäftsführer müssen somit privat haften, wenn ein nachweislicher Schaden bzw. Vermögensnachteil für die GmbH entstanden ist. Zudem muss es ein Verschulden, in Form von Fahrlässigkeit oder Vorsatz, des Geschäftsführers geben.
Ursache für den entstandenen Schaden muss eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers sein. Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, muss der Geschäftsführer privat haften. Ansonsten ist nur die GmbH Haftung als Außenhaftung relevant, aber nicht die Innenhaftung.
Im Normalfall gibt es gegenüber Dritten ausschließlich die GmbH Haftung als Außenhaftung. Geschäftsführer haften nur in wenigen Ausnahmefällen gegenüber Dritten, wozu unter anderem die Haftung im Bereich der Steuern und Sozialabgaben fällt.
Ebenfalls muss der Sonderfall der GmbH Haftung in der Insolvenz beachtet werden. Wie genau die Ausnahmefälle der GmbH Haftung aussehen, haben wir hier kurz zusammengefasst.
Wurden Steuerzahlungen an die Finanzbehörde zu spät oder gar nicht erbracht, haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen. Hierbei handelt es sich um eine schuldhafte Pflichtverletzung, sodass nicht die GmbH haftet, sondern der Geschäftsführer.
Ebenso sieht es bei verspäteten oder gar nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen aus. In diesem Fall geht die GmbH Haftung auf den Geschäftsführer über.
In diesen Fällen wurde vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt, indem die Zahlungen der Beiträge und Steuern nicht beglichen wurden. Dies gehört nachweislich zu den Pflichtverletzungen eines Geschäftsführers.
Ebenfalls gibt es die Ausnahme zur GmbH Haftung, wenn die insolvenzrechtlichen Pflichten nicht beachtet wurden. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit ist die Insolvenz innerhalb von drei Wochen anzumelden.
Tätigt der Geschäftsführer noch Zahlungen an Dritte, obwohl die GmbH schon zahlungsunfähig ist, muss der Geschäftsführer die entsprechenden Beträge an die GmbH zurückzahlen.
Ebenfalls muss der Geschäftsführer für möglich eingetretene Schäden, die aufgrund des zu spät gestellten Insolvenzantrages entstanden sind, haften.
Wenn ein Geschäftsführer für die GmbH tätig wird und in deren Namen Verträge schließt, muss das für den Geschäftspartner eindeutig erkennbar sein wie z.B. durch Nutzung des Geschäftspapiers. Ist bei Vertragsabschlüssen nicht eindeutig erkennbar, dass diese mit der GmbH geschlossen werden und es wird von einem Vertragsabschluss mit dem Geschäftsführer persönlich ausgegangen, haftet dieser für die zustande gekommenen Verpflichtungen persönlich.
Geschäftsführer müssen also klar und deutlich mitteilen, dass sie als Vertreter für die GmbH den Vertragsabschluss tätigen. Ansonsten kann es ebenfalls für Geschäftsführer kostspielig werden.
Das Privatvermögen eines GmbH Geschäftsführers ist also tatsächlich nicht immer sicher.
Wer davon ausgeht mit der GmbH Haftung abgesichert zu sein, der kann im Nachgang einige Nachteile erleiden, die vor allem finanziell sehr empfindlich sein können.
Die GmbH Haftung ist vor allem gegenüber Dritten relevant, da es sich hierbei um die Außenhaftung handelt.
Doch der Geschäftsführer haftet gegenüber der GmbH, was oftmals vergessen oder übersehen wird. Unterläuft dem Geschäftsführer ein entsprechender Fehler (fahrlässig oder vorsätzlich), kann es somit auch ziemlich kostspielig werden, da die GmbH den Geschäftsführer für entstandene Schäden in Regress nehmen kann.
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Foto von: JanPietruszka @Getty Images